Rechtsschutz
Rechtsschutzordnung
Satzung
Rechtsschutzantrag
Was ist Rechtsschutz im Sinne der Rechtsschutzordnung der vbba?
Rechtsschutz ist möglich in Form von Rechtsberatung oder
Verfahrensrechtsschutz. Unter Rechtsberatung ist die mündliche oder schriftliche
Erteilung eines Rates bzw. einer Auskunft zu verstehen, in Ausnahmefällen auch
die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet dagegen
die Beratung und Vertretung in einem gerichtlichen (Vor-) Verfahren.
Wie weit geht der Rechtsschutz?
Rechtsschutz kann in Fällen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der
beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitglieds stehen. Dazu
zählen auch Tätigkeiten als Mitglied einer Personalvertretung, einer Jugend-
oder Auszubildendenvertretung, einer Schwerbehindertenvertretung sowie die
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Der gewerkschaftliche Rechtschutz
umfasst damit alle dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen und Probleme.
Wann kann Verfahrensrechtsschutz gewährt werden?
Grundvoraussetzung für eine Rechtsschutzzusage der vbba im Zusammenhang mit
gerichtlichen Verfahren ist die hinreichende Erfolgsaussicht des
Rechtsschutzfalles. D. h., nach juristischer Einschätzung muss tendenziell davon
ausgegangen werden können, dass die Klage gewonnen werden kann.
Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn Rechtsschutzfall (bzw. dessen Ursache) erst
nach Erwerb der Mitgliedschaft entstanden ist und das Mitglied mit der
Beitragszahlung nicht im Rückstand ist. Die Vereinbarung eines rückwirkenden
Beginns der Mitgliedschaft ist nicht zulässig (in vielen anderen Gewerkschaften
wird Rechtsschutz erst nach einer mindestens 3-monatigen Mitgliedschaft
gewährt).
Schadet eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit?
Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist subsidiär! Das bedeutet, dass die vbba
keine Rechtschutzzusage erteilt, wenn eine private Rechtsschutzversicherung in
Anspruch genommen wird oder wenn der Dienstherr oder Arbeitgeber im Rahmen der
dienst- und arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.
Was ist zu tun, um eine Rechtsschutzzusage zu erhalten?
Rechtsschutz setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der mit den
persönlichen Daten sowie insbesondere einer umfassenden Darstellung des
konkreten Rechtsschutzbegehrens zu versehen ist. Zugleich müssen sämtliche
Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtschutzfall stehen in Kopie
beigefügt werden.
Wie ist der weitere Gang des Verfahrens?
Das bei jeder örtlichen Gruppe erhältliche Antragsformular sollte unter
Beifügung aller bislang angefallenen Schreiben unverzüglich über die örtliche
vbba-Gruppe und die vbba-Landesgruppe an die Bundesgeschäftsstelle
weitergeleitet werden.
Worauf ist bei der Antragstellung besonders zu achten?
Sind Widerspruchs- oder Klagefristen zu beachten, kommt es entscheidend
darauf an, sofort nach Erhalt des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides zu
reagieren und den Rechtsschutzantrag unverzüglich, am besten per E-Mail oder
FAX, weiterzuleiten.
Kann auch ein Rechtsanwalt nach Wahl bestellt werden?
Die vbba bedient sich bei der Durch-führung in der Regel der
Dienstleistungszentren des dbb beamtenbund und tarifunion. Kosten für die
Einschaltung privater Rechtsanwälte werden nur übernommen, wenn hierfür eine
entsprechende Entscheidung des Bundesvorstandes vorliegt. Ausnahmen bedürfen
zumindest der vorhergehenden Abstimmung mit dem Bundesvorsitzenden, einer/m
stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder dem Justiziar.
Wie arbeiten die Dienstleistungszentren des dbb?
Die vbba unterrichtet das dlz über die Rechtschutzzusage und übersendet alle
erforderlichen Unterlagen. Nach Eingang des Rechtsschutzfalles nimmt das dlz
umgehend Kontakt mit dem Mitglied auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Im
Regelfall erfolgt eine Eingangsbestätigung.
Wer trägt die anfallenden Kosten?
Rechtsberatung durch die vbba und Verfahrensrechtsschutz durch die dlz sind
für alle Mitglieder kostenlos. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die
Mitgliedsbeiträge abgedeckt. Dies betrifft ggf. auch die Kosten erforderlicher
Sachverständigengutachten und die Gebühren des gegnerischen Anwalts. Wird in
Abstimmung mit dem Bundesvorstand ein Rechtsanwalt nach Wahl tätig, ist
demgegenüber ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Gesamtkosten, höchstens aber
ein Betrag in Höhe von 50 ? durch das Mitglied zu tragen.