SGB III: Regelungen der DV Mobilarbeit eindeutig
SGB II: Örtliche DV bzw. § 615 BGB
Aufgrund eines Wassereinbruches durch ein Unwetter am Donnerstag in ein Rechenzentrum der BA ist dieses ausgefallen. Mit einer Wiederinbetriebnahme rechnet die BA – trotz des hohen Engagements der Kolleginnen und Kollegen der IT – nicht vor dem 22.08.2023.
Der Ausfall führte zu Beeinträchtigungen bei verschiedenen IT-Anwendungen. Auch mobiles Arbeiten über Citrix (VDI) bzw. MAP (VPN) war nur eingeschränkt möglich.
Teilweise wurden Beschäftigte angerufen und in die Dienststelle „beordert“. Aufgrund unterschiedlicher Aussagen vor Ort haben sich Kolleginnen und Kollegen mit der Frage an uns gewandt, wie denn die (vergeblichen) Einwahlversuche am Freitag bzgl. der Arbeitszeit zu betrachten sind.
Auch die großflächige Anordnung, am Montag (und am Dienstag) auf Mobilarbeit zu verzichten und in die Dienststellen zu kommen, wurde kritisch hinterfragt.
Auf beide Fallgestaltungen gibt – unseres Erachtens – § 12 Abs. 3 der DV Mobilarbeit (für die SGB III-Beschäftigten) eine klare Antwort:
„Ist die Mobilarbeit vorübergehend wegen eines kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfalls technischer Einrichtungen, dessen Ursache im Einflussbereich der BA liegt, nicht möglich, gilt dies als Arbeitszeit. Die Führungskraft ist hierüber zu informieren. Die Beschäftigten stellen durch geeignete Planung und in Abstimmung mit der Führungskraft sicher, dass ein Ausfall der IT-Ausstattung bzw. der Internet-Verbindung angemessen aufgefangen werden kann. Zeichnet sich ein mehr als eintägiger Ausfall ab, muss die Dienstleistung in der Regel außerplanmäßig in der Dienststelle erbracht werden. Gleiches gilt für vorhersehbare technische „Ausfälle“, bspw. aufgrund von Wartungsarbeiten.“
Demnach ist die Zeit der (versuchten) Mobilarbeit am Freitag als Arbeitszeit zu werten. Die „Bitte“ (bzw. Anordnung), Montag und ggf. Dienstag in der Dienststelle zu arbeiten und auf die Mobilarbeit zu verzichten, ist nach unserer Einschätzung aber auch in Ordnung. Die Regelung spiegelt damit insgesamt eine faire und ausgewogene Risikoverteilung wider.
Zudem sollte den Kolleginnen und Kollegen die Wegezeiten gutgeschrieben werden, die am Freitag kurzfristig aus der Mobilarbeit in die Dienststelle „beordert“ wurden.
Für die JC-Beschäftigten sind die örtlichen Dienstvereinbarungen ausschlaggebend. Aber auch hier dürfte im Rahmen des arbeitsrechtlichen Annahmeverzugs (§ 615 BGB) die (vergeblich) aufgewandte Arbeitszeit für den Freitag im Homeoffice gutzuschreiben sein.