Neues Fachkonzept erfüllt vbba-Forderungen

Bessere Bewertung der FamKa-Tätigkeiten erreicht

Bereits bei der Aufstellung des Personalhaushaltes der BA für das Jahr 2017 zeichnete sich ab, dass einer langjährigen und berechtigten Forderung der vbba endlich entsprochen wird (wir berichteten mehrmals). Die Hebung zahlreicher TE VI – Stellen auf die Tätigkeitsebene V im Hauptaufgabengebiet Kindergeld wurde vorgesehen und war noch von einem neuen Fachkonzept abhängig. Dieses Fachkonzept ist nun zum 01. Februar in Kraft getreten.

Darin werden auch Prozesse angepasst. Beispielsweise erfolgt die Übernahme der kompletten Postsichtung im Kindergeld durch die Fachassistenzebene. Die Dienstpostenbeschreibungen der Assistenten- und Fachassistentenebene Kindergeld wurde entsprechend überarbeitet. Der Anteil der Fachassistenzkräfte im Kindergeld erhöht sich deutlich!

Parallel dazu wird im Aufgabengebiet Kinderzuschlag die qualitative Schichtung zugunsten der Fachkräfte (TE IV) durch Hebung von Fachassistentenstellen verbessert.

Die dargestellten Verbesserungen in der Bewertung und Bezahlung der FamKa-Tätigkeiten führen aber auch dazu, dass sich insgesamt die Anzahl der Stellen in den Aufgabengebieten Kindergeld und Kinderzuschlag reduziert. Dem stehen weitere zusätzliche Stellen und Ermächtigungen für die Aufgabengebiete Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), Zwischen- und überstaatliches Recht (züR), Flucht und Asyl sowie Rechtsangelegenheiten gegenüber.

Die vbba wird die personelle und die technische Ausstattung der Familienkassen weiter kritisch im Auge behalten und gegebenenfalls auf Verbesserungen hinwirken.

Für die Stellenbesetzung gilt laut Fachkonzept das Handbuch Personalrecht / Gremien, wonach im Regelfall Stellenausschreibungen und Bewerbungen erforderlich sind. Hier erwartet die vbba, dass die Erfahrungen und erbrachten Vorleistungen der FamKa-Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

Kritik übte die vbba auch an den bisher im Zielsystem der FamKa verwendeten Kennziffern. Beispielsweise wurde der Q1-Wert als ungeeignet betrachtet. Dieser ist nun mit dem „Wichtigen Hinweis für die Familienkassen Januar 2017“ in die „Vorgangserledigungsdauer (VED)“ abgeändert worden. Dies ist jedoch nicht nur ein neuer Name, sondern es umfasst auch eine wesentliche Anpassung.

Es wird controllingtechnisch nicht mehr das Datum des erstmaligen Eingangs eines Vorganges im Fachverfahren verwendet. Die Zählung als „eingegangen“  erfolgt im Controlling erst dann, wenn die eingereichten Unterlagen vollständig vorliegen und somit entscheidungsreif sind.

 

vbba-aktuell vom 30.01.2017