Persönliche Kontakte sollten stärker reduziert werden
Corona Pandemie - Regelungen gehen in die richtige Richtung
Im Vorfeld der Adventszeit befinden wir uns in einer heftigen 4. Coronawelle, der geschäftsführende Bundesgesundheitsminister Spahn sprach von einer „nationalen Notlage“. Auch bei uns, unter den Kolleginnen und Kollegen, steigt die Anzahl der Erkrankungen und Verdachtsfälle deutlich an.
In dieser Notlage sind wir alle gemeinsam in der Verantwortung und in der Pflicht!
Im aktuellen Vorstandsbrief der BA wird für den persönlichen Kontakt mit Kundinnen und Kunden im Bereich SGB III bundesweit eine „2G-Regelung“ ab dem 25. November angekündigt.
Damit sind persönliche Beratungsgespräche (nach Möglichkeit terminiert) nur noch für nachweislich Geimpfte oder Genesene vorgesehen. Ansonsten erfolgen die Beratungen online/telefonisch, kurze
Kontakte am Notfallschalter oder die persönliche Arbeitslosmeldung werden aber angeboten. Solange die „entsprechenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz“ eingehalten werden, bleiben die Außendienste an Schulen oder bei den Arbeitgebern weiterhin möglich. Wobei dies laut BA-Vorstand im Ermessen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen liegt.
- Wir begrüßen diese "2G-Regelung" ausdrücklich
- Wir begrüßen, dass die Kolleginnen und Kollegen selbst entscheiden können, ob sie Außendienste durchführen!Gerade in Schulen sind häufig hohe Inzidenzwerte zu verzeichnen.
- Angesichts der dramatischen Pandemieentwicklung hätten wir uns jedoch deutlich weitergehende Einschränkungen im persönlichen Kundenkontakt gewünscht.
Für die interne Zusammenarbeit gelten die gesetzlichen „3G-Regelungen“, die in der letzten Woche von Bundestag und Bundesrat mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz beschlossen wurden. Das heißt für Beschäftigte, dass sie geimpft, genesen oder (aktuell) getestet sein müssen. Den Arbeitgeber trifft eine entsprechende Pflicht zur Kontrolle und Dokumentation. Mit dem Gesetz wurde eine Rechtsgrundlage für die Offenlegung des Impfstatus geschaffen. Wer sich dieser Verpflichtung verweigert oder sogar falsche Angaben macht, riskiert nun (auch) arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Es gilt wieder eine „Homeoffice-Pflicht“ – wie bereits bis Mitte dieses Jahres. Gemäß § 28b Abs. 4 Bundesinfektionsschutzgesetz muss den Beschäftigten angeboten werden, von zuhause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. In der BA und in den JC dürften solche Gründe bei den meisten unserer Kolleginnen und Kollegen nicht bestehen bzw. müssten dann im jeweiligen Einzelfall dargelegt und begründet werden.
Beschäftigte können Homeoffice ablehnen, wenn zum Beispiel die Wohnung hierzu nicht entsprechend geeignet ist. Falls zwingende betriebliche Gründe tatsächlich doch eine Anwesenheit von Beschäftigten in der Dienststelle erfordern sollten, ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG für die jeweiligen örtlichen Personalräte in den Dienststellen der BA und in den Jobcentern hinsichtlich der Auswahl und/oder Festlegung von Auswahlkriterien zu prüfen.
Auch wenn die Maßnahmen in die richtige Richtung gehen, ist es fraglich, ob sie ausreichen, um die Ansteckungsrate deutlich zu senken. Im Sinne eines konsequenten Gesundheitsschutzes für Beschäftigte und Kunden sollten vorübergehend persönliche Kontakte dort, wo rechtlich und sachlich möglich, wieder stärker reduziert werden!
Wir haben bewiesen, dass Kontakte via Telefon/Video durchaus erfolgreich sind und auch von den Kundinnen und Kunden gewünscht und angenommen werden. Die Vorgabe einer Mindestanzahl an persönlichen Beratungsgesprächen, die es mitunter gibt, passt somit endgültig nicht in die Zeit!
Wir appellieren an die Trägerversammlungen und Geschäftsleitungen der Jobcenter, die Regelungen entsprechend anzuwenden und unsere Forderung nach einer Reduzierung der persönlichen Kontakte umzusetzen.
Wir alle wissen, wie komplex und anspruchsvoll die Lage zurzeit ist. Es gilt deshalb gerade jetzt, den Gedanken des Gesundheitsschutzes und der Fürsorge besonders zu beachten.
Bitte bleiben (oder werden) Sie gesund!