09.12.2019

Dezember-Ausgabe

Informationen der HPR-Fraktion

Der HPR hat sich in der letzten Sitzung in 2019 wieder mit umfangreichen Vorlagen beschäftigt. Einige davon haben viele Diskussionen entfacht, wurden geändert und/oder sogar „vertagt“. Einige sehr drängende Fragen konnten nicht geklärt werden. Im Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden wurde jedoch klar, dass auch der Vorstand zwischenzeitlich erkannt hat, dass ein Überdenken der Aufgabenverteilung und auch der Personalausstattung in vielen Bereichen notwendig ist.

Zumal die technische Entwicklung vielfach ein mehr auf Aufwand produziert, als in den Projekten angenommen. Hier sei nur auf das Spannungsverhältnis Eingangszone/Operativer Service/Service-Center in Verbindung mit den Online-Zugangskanälen und den Aufgabenzuwachs in der ZAV und der Familienkasse hingewiesen.

Viele Themen werden uns somit in das nächste Jahr begleiten:

Erweiterung Erprobung der Dienstleistung „Online-Lotse“

Analog zum „Sofortzugang mit Lotsenfunktion erhalten beim Online-Lotsen alle Kundinnen und Kunden, die sich online gem. § 38 SGB III arbeitssuchend gemeldet haben, das Angebot, ihr erstes Gespräch mit einer Vermittlungsfachkraft per Video (per Skype) zu führen. In der erweiterten Erprobung gilt dieses Angebot nur in der Job-to-Job-Phase.

Diese Dienstleistung wird seit 2018 z.B.in den AA München und Augsburg erprobt. Die erweiterte Erprobung wird ab dem 1.Quartal 2020 für 12 Monate auf weitere Agentur-Standorte mit entsprechender technisch ausreichender Leistungsfähigkeit ausgeweitet. Hier sollen insbesondere weitere Erkenntnisse zum Umfang der Kundennachfrage gewonnen werden. Da es flexible Einstiegszeitpunkte für diese ausgewählten AA gibt, ist das Enddatum für die erweiterte Erprobung der 31.03.2021.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Kundinnen und Kunden erhalten vom SC das Angebot für ein Online-Lotsengespräch und das SC vereinbart einen zeitnahen Termin (60 min.) bei dem Online-Lotsen.

Die Online-Lotsen werden in dezentraler Verantwortung und auf freiwilliger Basis ausgewählt. Termine für Online-Lotsengespräche werden innerhalb des Arbeitszeitrahmens der jeweiligen Dienststelle angeboten. Entsprechende Gesprächsleitfäden und Unterlagen liegen bereit, Themen rund um Skype werden von der IT-Beratung abgedeckt und während der Erprobung wird regelmäßig ein moderierter Austausch mit den „betroffenen“ Beteiligten durchgeführt.

Wir wissen, dass auch unsere Dienstleistungen moderner werden (müssen) und Kundenwünsche deutlicher artikuliert werden. Aber wir werden als HPR Mitglieder genau darauf schauen, ob, wie und wann unsere Kolleginnen und Kollegen stärker durch höheres Kundenaufkommen beansprucht werden, ob die technische Unterstützung stabiler wird und keine nicht nur vorübergehenden Mehrbelastungen auftreten. Erst wenn Aufwände reduziert und die Technik vernünftig läuft, können unsere Kolleginnen und Kollegen eine einwandfreie Dienstleistung anbieten. 

LBB: Weisung zur Lebensbegleitenden Berufsberatung – Einführung der „Berufsberatung im Erwerbsleben“ incl. fachliche Umsetzung und Leitfaden der LBB

Der Vorstand der BA hat entschieden, die Berufsberatung im Erwerbsleben (neue Dienstleistung) ab dem 01.01.2020 als Verbundlösung in Anlehnung an die 34 vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ermittelten Arbeitsmarktregionen einzuführen. Durch die agenturübergreifende Aufstellung der Beratungsteams soll sichergestellt werden, dass Beratungsleistungen dort erbracht werden können, wo es arbeitsmarktlich sinnvoll ist und dementsprechend das Angebot bei entsprechendem Bedarf konzentriert und fokussiert werden kann.

Die Bildung der 34 Verbünde erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Regionaldirektionen. Soweit die Arbeitsmarktregionen Grenzen der RD-Bezirke überschreiten, treffen die jeweiligen RD eine Vereinbarung, bei wem die Steuerungs- und Umsetzungsverantwortung liegt. Abweichungen von den Grenzen der Arbeitsmarktregionen sind ebenso zulässig wie die Zusammenführung der Personalkapazitäten kleinerer Arbeitsmarktregionen zu einem gemeinsamen Verbund. Unter Berücksichtigung einer arbeitsfähigen Struktur ist auch die Unterteilung einer Arbeitsmarktregion in mehrere Verbünde zulässig.

Die Regionaldirektionen haben die Umsetzungsverantwortung und begleiten den Einführungs- und Qualifizierungsprozess in allen Verbund-AA der ihnen zugeordneten BBiE-Verbünde. Sie beraten die

AA im gesamten Prozess und koordinieren bzw. begleiten die lokalen Aktivitäten. Die RD werden im Einführungsprozess durch die Zentrale unterstützt.

Für jedes Team der Berufsberatung im Erwerbsleben ist verbindlich eine Agentur für Arbeit als Verbundstandort festzulegen. Alle Berufsberaterinnen und Berufsberater sowie Teamleitungen eines Verbundstandortes gehören organisatorisch einer Agentur für Arbeit an (Dienst- und Fachaufsicht). Unabhängig davon erfolgt die räumliche Verteilung der Teammitglieder in unterschiedlichen Agenturen (Dienstortprinzip).

Die Berufsberatung im Erwerbsleben wird von „Berufsberater/-innen in der BA" durchgeführt. Für die Aufgaben werden innerhalb von drei Jahren sukzessive entsprechend zweckgebundene Personalressourcen aufgebaut. In der ersten Phase der Einführung ab dem 1.1.2020 stehen zunächst der Aufbau der Verbünde und die damit verbundenen Abstimmungsprozesse im Vordergrund. Parallel erfolgen im ersten Quartal 2020 sukzessive Rekrutierung und Qualifizierung von Trainerinnen und Trainern, Teamleitungen und Berufsberaterinnen und Berufsberatern. Stellenbesetzungen und Qualifizierung (ohne Zertifikatsprogramm „Professionelle Beratung“) können sich bis in das 2. Quartal 2020 erstrecken.

Die Berufsberatung im Erwerbsleben bietet berufliche Orientierung und Beratung entlang der gesamten Erwerbsbiografie an und unterstützt bei einer eigenständigen, tragfähigen Berufswegplanung und -entscheidung. Die Berufsberatung im Erwerbsleben intensiviert bzw. etabliert Angebote zur beruflichen Orientierung und Beratung durch:

Die bisherigen Beratungsaufgaben der Weiterbildungs- und der Wiedereinstiegsberatung gehen in der Berufsberatung im Erwerbsleben auf. Während der Einführungsphase werden die Aufgaben der Wiedereinstiegsberatung vorübergehend als Teilaufgaben der künftigen BBiE weiter von den bisher mit der Aufgabe Betrauten wahrgenommen. Diese sowie die bisherigen Weiterbildungsberaterinnen und Weiterbildungsberater können sich unmittelbar nach Zuteilung der Stellen für die BBiE bewerben, sodass keine Unterbrechung in der operativen Aufgabenerledigung entsteht. Das gleiche gilt für diejenigen Berufsberaterinnen und Berufsberater, deren Stellen für die Pilotierung LBB den Pilotagenturen zugeteilt wurden. 

Auch die Berufsberatung von Studierenden und die Netzwerkarbeit an Hochschulen sollen künftig ausschließlich von Berufsberaterinnen und Berufsberatern durchgeführt werden. Die Berufsberatung vor dem Erwerbsleben betreut dabei Studierende in den ersten drei Semestern bei Studienzweifeln oder Abbruch des Studiums. Die Berufsberatung im Erwerbsleben betreut Studienabsolventinnen und -absolventen mit erweitertem Orientierungs- und Beratungsbedarf.

Für einen Übergangszeitraum während der Einführungsphase der Berufsberatung im Erwerbsleben – solange das erweiterte Beratungsangebot im Kontext der Berufsberatung im Erwerbsleben noch nicht flächendeckend angeboten werden kann - wird insoweit die Arbeit an den Hochschulen im bisherigen

Umfang (ohne Beratung von Personen mit erweitertem beruflichen Orientierungs- und Beratungsbedarf) weiter von den Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in den AA wahrgenommen. Freiwerdende Stellen des Dienstpostens „Arbeitsvermittler für akademische Berufe“ (TE IV, FS 2) sollen nicht mehr auf Dauer nachbesetzt werden, da spätestens ab dem 01.01.2023 somit die Grundlage für die Übertragung des Dienstpostens „Arbeitsvermittler/-in für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in der AA“ entfällt. Unabhängig davon kann in dezentraler Entscheidung ggf. auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschularbeit der Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler für akademische Berufe auf die Berufsberaterinnen und Berufsberater überführt werden.

 

Die Stellenbesetzung für die Berufsberatung im Erwerbsleben erfolgt im Rahmen des regulären Stellenbesetzungsverfahrens. Die mit der Weisung 201812025 vom 20.12.2018 – Umsetzung der Lebensbegleitenden Berufsberatung vor dem Erwerbsleben; hier: Regelungen zur Personalisierung - kommunizierten Regelungen gelten unverändert; eine Dienstpostenübertragung für die Dauer ist nur nach entsprechender Zertifizierung möglich.

Die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der AA tragen die Verantwortung für die Gestaltung des Einführungs- und Veränderungsprozesses. Hierbei werden sie durch die RD unterstützt, die zu diesem Zweck Umsetzungsberaterinnen und Umsetzungsberater einsetzen.

Die Verbundstandort-AA erstellt mit Unterstützung der RD und gemeinsam mit den AA ihres BBiE-Verbundes (Verbundagenturen) eine dezentrale Umsetzungsplanung für die Einführung

Wie bei der Einführung der Beratung vor dem Erwerbsleben ist für "Berater/-innen in der BA" das Zertifikatsprogramm "Professionelle Beratung" verpflichtend (siehe Weisung zum Zertifikatsprogramm vom 13.09.2019). Darüber hinaus ist auch für betroffene Teamleitungen eine zielgruppenspezifische Qualifizierung in Planung.

Der Prozess der Kompetenzentwicklung sieht u.a. ab dem 01.01.2020 darüber hinaus speziell für die Einführung der Berufsberatung im Erwerbsleben vor:

Für die Durchführung der fachlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Kontext der Berufsberatung im Erwerbsleben werden zentral entsprechende Trainer-Ermächtigungen zur Verfügung gestellt. Die Qualifizierung soll RD-übergreifend im Rahmen von effizienten Qualifizierungs-Verbundlösungen stattfinden.

Übertragung der neuen Dienstposten für „Berater/-innen Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“

Es ist beabsichtigt, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zum 01.01.2020 auf diese Dienstposten anzusetzen. Um dieses sicher zu stellen, hat der HPR der Vorlage zum Verzicht auf Stellenausschreibung im Rahmen von § 75 BA: § 3 Nr. 14 BPersVG entsprochen.

 

Aktuelle Informationen Ihrer vbba-Fraktion aus der Dezember-Sitzung des Hauptpersonalrates:

Personalhaushalt der BA für das Jahr 2020 incl. Personalwirtschaftliche Maßnahmen SGB III

Die umfangreichen Maßnahmen zum Haushalt der BA für den Aufgabenbereich Arbeitslosenversicherung sind nunmehr festgelegt, damit die erforderlichen Aktivitäten eingeleitet werden können. Weiteres wird den Regionaldirektionen im Rahmen der Stellenpläne mitgeteilt.

Da die Bundesregierung erst am 11.12.2019 über den am 08.11.2019 durch den Verwaltungsrat festgestellten Haushalt 2020 beraten und diesen dann genehmigen wird, können nur wenige Informationen im Vorfeld herausgegeben werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch in 2020 die Realisierung angekündigter kw-Vermerke geschoben und in Folge der nächsten Planungen zum Personalhaushalt der BA überprüft werden. Der HPR hat zur Beratungsvorlage für den Verwaltungsrat bereits Stellung bezogen und seine Forderungen eingebracht. Ein Antwortschreiben liegt vor. Beide sind in Kürze auf der Intranet-Seite des HPR nachzulesen.

Zahlung einer zeitlich befristeten (tätigkeitsunabhängigen) Funktionsstufe 1 „Personalsteuerung“ in den spezialisierten „öD-Teams“ des Aufgabengebiets Kindergeld in der FamKa der BA

Aufgrund der Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes (öD) sind über das derzeit gültige Fachkonzept hinaus die Aufgaben und Anforderungen in den mit dem Transformationsprozess betrauten Teams in den regionalen Familienkassen und dem Zentralen Kindergeld Service in der Familienkasse Direktion angewachsen.

Grundsätzlich richten sich die Ansprüche der Beschäftigten des öD nach den gleichen Vorschriften wie bei den übrigen Berechtigten. Allerdings fallen aufgrund der Besonderheiten (z.B. der Verknüpfung von bestimmten beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Ansprüchen an die Zahlung oder eine – potenziell bestehende – Anspruchsberechtigung auf Kindergeld) diverse zusätzliche Schnittstellenaufgaben zu Bezügestellen der Arbeitgeber/Dienstherrn an. Die Übernahme erfordert in einer längerfristigen Übergangszeit („Startphase“) einen besonders intensiven Kommunikationsaufwand, aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen der übernommenen und noch zu übernehmenden Familienkassen und das Überführen in einheitliche Standards der Familienkasse BA. Den betroffenen Beschäftigten der Tätigkeitsebene V mit dem Aufgabengebiet „Überführung von Berechtigtenfällen des öffentlichen Dienstes in die Familienkasse BA“ wird im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen ab Zustimmung des HPR eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 „Personalsteuerung“ nach Anlage 2 Nr. 13 zum TV-BA gezahlt. Die Zahlung erfolgt für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung individuell bis zu 18 Monaten, längstens bis zum Inkrafttreten eines weiterentwickelten Fachkonzeptes der Familienkasse. Diese Maßnahme soll zudem die Gewinnung dringend benötigten Personals sowie die Personalbindung des eingearbeiteten Personals unterstützen.

Überführung der Weisungen zum Bundesreisekostengesetz vom Handbuch des Dienstrechts, Teil III (RFM A 100) in das Handbuch Personalrecht/Gremien (HPG), Abschnitt 6.1.1 (Reisekostenrecht)

Die Weisungen zum Bundesreisekostengesetz wurden nun redaktionell und vor allem auch hinsichtlich der Weisungen des BMI überarbeitet und angepasst. Insbesondere ist nunmehr die Festlegung

des „erheblichen dienstlichen Interesses“ geschärft worden, ebenso die Weisungen zu angemessenen Übernachtungskosten, Reisekosten bei BGM-Maßnahmen sowie im Rahmen der Weisungen zum beruflichen Aus- und Wiedereinstieges. Die Weisungen sind im Intranet eingestellt.

Qualifizierung zur/zum Coach von Diplom bzw. Master Psychologen/-innen aus dem BPS der BA

Um das Instrument der Personalentwicklung „Coaching von Führungskräften der TE I bis TE III bei voraussichtlich steigendem Bedarf weiterhin flächendeckend anbieten zu können, müssen entsprechend neue Coaches ausgebildet werden. Die Auswahl der zu qualifizierenden Coaches erfolgte anhand der quotenorientierten Vorschläge der leitenden Psychologinnen und Psychologen in den Steuerungseinheiten des BPS, wobei diesen seitens der Zentrale vollständig gefolgt wurde.

Zielvereinbarungstemplates und Glossare 2020, u.a. SGB III operativ

Das geschäftspolitische Ziel für 2020 in den Eingangszonen zum „Online-Index“ konnte durch die nicht von der Hand zuweisenden Argumente der Mitglieder im HPR-Ausschuss nach zahlreichen Diskussionen auf den Vorjahreswert von 40 % festgeschrieben werden. Bei der ursprünglich geplanten Erhöhung dieses Zielwertes wurde verkannt, dass die im Zusammenhang ebenfalls betroffenen Einheiten (Service-Center und Operativer Service) technisch und personell noch nicht auf dem Stand sind, das erhöhte Onlineaufkommen adäquat abzuarbeiten. Natürlich sieht der HPR die Notwendigkeit zum sukzessiven Ausbau des digitalen Kundenzugangskanals aber nur in dem Maße, wie es die technischen und personellen Möglichkeiten zulassen.

Für den Bereich des Betriebsnummer-Services konnte bei dem Zielwert zur telefonischen Erreichbarkeit Inbound trotz vieler Gespräche keine Einigung erzielt werden. Ausschlaggebend hierfür war, dass der HPR nicht mitverantworten konnte, dass durch die Zielvorgabe zur telefonischen Erreichbarkeit indirekt der zuständigen Agentur für Arbeit die Einführung von Service-Zeiten vorgeschrieben werden. Solange keine Service-Zeiten zentral vorgegeben werden, liegt es in der Verantwortung der Agentur für Arbeit, solche zu vereinbaren – oder auch nicht. Für 2020 wird daher zunächst das Ziel zur telefonischen Erreichbarkeit Inbound nicht vereinbart.

Die weiteren Ergebnisse der Verhandlungen werden in Kürze bekanntgegeben.

Zielvereinbarungsprozess für Führungskräfte im Kontext des LEDi (Pilotierung für TL AG-S)

Auf der Basis der bisherigen Regelungen zum Zielvereinbarungsprozess für die BA-Führungskräfte wird eine neue Aussagegestaltung von Zielvereinbarungen auf Teamleitungsebene erprobst. Die Pilotierung ist im Jahr 2020 auf die Zielvereinbarungen der Teamleitungen im Arbeitgeber-Service in den Pilotagenturen Lübeck, Neubrandenburg, Hannover, Celle, Coesfeld, Krefeld, Heidelberg und Stuttgart begrenzt. Die Regionaldirektionen Nord, Niedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg begleiten die Agenturen beratend.

Drei obligatorisch zu vereinbarenden GPZ-Messgrößen werden mit einem jeweils nicht veränderbaren Gewichtungsanteil in Höhe von 10 % zentral festgelegt. Damit soll eine bessere Berücksichtigung der besonderen örtlichen Belange erreicht werden. Durch eine ergänzte Bewertung dienstposten

spezifischer Aktivitäts- und Qualitätserwartungen in der Zielgröße „Geschäftspolitische Ziele (GPZ)“ sollen Zielvereinbarung und operative Steuerung stärker miteinander verzahnt werden. Ein erster Zwischenbericht zu den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen ist für den 30.06.2020 vorgesehen.

Neuausrichtung der IT-Fachbetreuung in der BA (außerhalb der gE)

Die IT-Fachbetreuung ist bisher ausschließlich an den jeweiligen IT-Anwendungen ausgerichtet. Das führt dazu, dass bei der Nutzung der jeweiligen Anwendungen im Rahmen der Aufgabenerledigung unterschiedliche IT-Fachbetreuer/innen anzusprechen sind. Die Unterstützung durch die angesprochene Fachbetreuung wird häufig ausschließlich im Kontext zu der einzelnen Fachanwendung und nicht mit Bezug auf die Fachaufgabe und ggf. andere im Zusammenhang mit dieser Aufgabe zu nutzenden Anwendungen gegeben. Vor diesem Hintergrund wird die IT-Fachbetreuung von einer IT-fachverfahrensbezogenen Anwenderbetreuung auf eine aufgabengruppenbezogene Ausrichtung weiterentwickelt. Ziel ist eine verbesserte Unterstützung bzw. Betreuungsqualität der IT-Fachanwendenden in ihrem Aufgabenkontext und in der Folge auch eine erhöhte Qualität der Aufgabenerledigung.

Die IT-Fachbetreuenden sind zukünftig für alle im Aufgabenkontext der jeweiligen Aufgabengruppe (z. B. Beratung und Vermittlung - arbeitgeberorientiert -  oder Eingangszone) genutzten IT-Fachanwendungen (inklusive Basisdiensten) erste Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner. Sie sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der jeweiligen Aufgabengruppe, für die die Fachbetreuung übernommen wird. Die Fachbetreuung bezieht sich dabei, in Abgrenzung zur bisherigen Spezialisierung in einem IT-Fachverfahren, zukünftig auf mehrere Fachverfahren. Von diesen aber dann ausschließlich nur auf die Funktionalitäten, die für die Erledigung der jeweiligen Fachaufgaben benötigt werden. Also eine IT-verfahrensübergreifende Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender bei fachlich-funktionalen Problemstellungen.

Für die zukünftige aufgabengruppenbezogene Rolle der IT-Fachbetreuung werden neue Qualifizierungskonzepte erstellt. Diese werden ab dem zweiten Quartal 2020 zur Verfügung stehen.

Der Umstellungsprozess auf die aufgabengruppenbezogene IT-Fachbetreuung ist bis zum 30.09.2020 abzuschließen. Die bisherigen fachverfahrensbezogenen IT-Fachbetreuungen sind mit Umstellung auf eine aufgabengruppenbezogene IT-Fachbetreuung, spätestens mit Ablauf des 30.09.2020, zu entziehen. Die Anzahl der zukünftig auszubringenden Funktionen/IT-Fachbetreuungen wird auf Basis der Anzahl der Mitarbeitenden („Köpfe“) der jeweiligen Aufgabengruppe einer Organisationseinheit unter Berücksichtigung für die Aufgabengruppen vorgegebener Betreuungsschlüssel festgelegt. Der Umfang der IT-Fachbetreuungen und damit auch die Betreuungsschlüssel sind mindestens jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. Über das Ergebnis ist auch der Hauptpersonalrat zu informieren.

Kooperation zum neuen Studiengang „Verwaltungsinformatik – IT-Management“

Das IT-Systemhaus der BA bietet ein IT-Förderungsstudium für die Bachelor-Studiengänge „Informatik“ und „Wirtschaftsinformatik“ an. Ab dem Wintersemester 2020/2021 wird zusätzlich der praxisorientierte duale Bachelorstudiengang „Verwaltungsinformatik – Betriebswirtschaftliches IT-Management“ in Kooperation mit der Hochschule Harz angeboten. Dieser Studiengang wurde neu konzipiert, um insbesondere SAP-spezifisches Verständnis zu vermitteln, welches anderweitig am Arbeitsmarkt nicht oder nicht in Kombination mit verwaltungstechnischem Wissen vorhanden ist.

Informationsportal Webautoren (IPWA): Digitalisierung des Webauftrages und stat. Auswertung der Anzahl der erledigten Webaufträge als Probelauf

Für die Dienststellen des Verwaltungszentrums in Nürnberg (BA-SH, Zentrale und FamKa) wird für die Dauer von einem Jahr ab 01.01.20 ein Informationsportal für Webautoren (IPWA) installiert. Die Webaufträge sollen künftig vom Auftraggeber an den Webautor nicht mehr über einen Mailauftrag erfolgen, sondern über eine Konfigurationslösung auf Share-Point-Basis. Damit können die Infoproduzenten nach Absenden Ihres Auftrages, diesen bis zum Erledigen verfolgen.

Die Share-Point-Version bildet über eine Exceltabelle die Anzahl der Aufträge ab. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ist jedoch nicht möglich, da nur Auftragsnummern, Erstelldatum, zuständige Organisationseinheit des Auftrages und der Status des Webauftrages zum aktuellen Stand abgebildet werden. Der inhaltliche Aufwand eines Webauftrages ist damit nicht Bestandteil der Tabelle.

Sollte dieser Probebetrieb positiv verlaufen, wird der HPR zu gegebener Zeit zu einer Flächeneinführung beteiligt.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie / Privatleben fördern – Begleitung des beruflichen Aus- und Wiedereinstiegs in der BA

Seit Jahren ist es den Beschäftigten der BA möglich, aufgrund von Betreuungspflichten im Rahmen des sogenannten 3-Phasen-Konzeptes die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit relativ problemlos zu gestalten. Dies gilt für die Planung, die Unterbrechungszeit wie auch für den Wiedereinstieg. Dieses Konzept wird nun durch die vorliegende Weisung erheblich erweitert. Auch andere Möglichkeiten der Unterbrechung der beruflichen/dienstlichen Tätigkeit sollen ab sofort entsprechend begleitet werden. In Abstimmung mit der Führungskraft und der Personalberatung soll der Ausstieg so gestaltet werden, dass sowohl den Wünschen der Betroffenen als auch den Notwendigkeiten im Arbeitsablauf Rechnung getragen werden kann. D.h. notwendiger Wissenstransfer muss geplant und realisiert werden. Während des Ausstieges sollen die Kolleginnen und Kollegen nicht nur die gewünschten Informationen aus der BA, der Agentur, dem Team erhalten, sondern ebenfalls alle Möglichkeiten des Wissenserhalts nutzen können. Der Wiedereinstieg ist möglichst bereits in der Planung des Ausstieges, spätestens jedoch 3 Monate vor Termin entsprechend zu planen.  

Fortführung der Regelungen zur Tele-Mobilarbeit in der BA

Die Dienstvereinbarung zur Tele-Mobilarbeit hat weiterhin Bestand. Die entsprechend der Weisungslage dort nicht enthaltenen Regelungen werden mit der DV als Durchführungsverordnung in das Handbuch Personalrecht/Gremien überführt. Damit wird auf die sich jährlich wiederholenden Weisungen verzichtet und eine durchgängige Klärung herbeigeführt.

 

vollständige Information vom 09.12.2019 (PDF)