Jobcenter:
Dauerzuweisung des Personals zu gemeinsamen Einrichtungen
Durch das 8. Änderungsgesetz zum SGB II wurde die Zuweisung des Personals zu den gemeinsamen Einrichtungen neu geregelt. Demnach werden die Beschäftigten ab 01.01.2016 dauerhaft zugewiesen. Gegenüber der ursprünglichen Regelung erfolgen die Zuweisungen nun individuell, erkennbar an den derzeitigen Aktivitäten der Internen Services.
Diese Aktivitäten der Internen Services haben bei uns wiederholt zu Anfragen von Mitgliedern geführt. Deshalb an dieser Stelle für Sie noch einmal eine kurze Klarstellung bezüglich der aufgeworfenen Fragen:
- Die dauerhafte Zuweisung ändert nichts an dem rechtlichen Status der Betroffenen. Es ergibt sich keine Änderung gegenüber der 5-jährigen Zuweisungsdauer.
- Die Rückkehrmöglichkeiten zum Arbeitgeber/Dienstherren sind in dem gleichen Umfang weiterhin vorhanden wie bei der aktuellen Zuweisung. Sowohl bei beruflichen Veränderungen als auch aus wichtigem Grund ist eine Beendigung der Zuweisung weiterhin möglich.
- Der Arbeitgeber/Dienstherr kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen - wie schon bisher - jederzeit beenden. Dies kann die Geschäftsführung für maximal 3 Monate verzögern.
- Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen bei den Arbeitgebern/Dienstherren unterliegen keinerlei Einschränkungen und Stellenbesetzungen erfolgen weiterhin unter Einbeziehung von Bewerbern aus gemeinsamen Einrichtungen nach den maßgeblichen Auswahlkriterien.
- Die Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen und Abordnungen ist durch die dauerhafte Zuweisung nicht beeinträchtigt.
- Die Formulierung in den Zuweisungsschreiben, wonach die Tätigkeit z. B. als Vermittler im Jobcenter dauerhaft zugewiesen wird, ist zwar unglücklich, bedeutet jedoch nicht, dass der/die Beschäftigte nie mehr eine andere Tätigkeit ausüben kann.
Soweit Aufklärungsbedarf zu den Hintergründen der Gesetzesänderung und der Frage der Zulässigkeit von Zuweisungen ohne Zustimmung der Betroffenen besteht, wird auf eine entsprechende, ausführliche Publikation in der Ausgabe Nr. 5 aus 2014 des vbba-magazins verwiesen. Diese Magazinausgabe und der entsprechende Artikel sind nach wie vor über die Homepage der vbba aufrufbar.
vbba aktuell vom 12.08.2015