Am 20.05.2024 berichtete die vbba in einem vbba-aktuell über das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23). Es ging um die Frage, ob auch Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen haben. Das Arbeitsgericht Essen hatte hier im Klageverfahren zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde von der Arbeitgeberseite Berufung eingelegt.
Zum Umgang mit infolge des Urteils eingehenden Anträgen von Beschäftigten habe die BA sich zur Abstimmung einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise zugleich mit dem BMAS bzw. BMI in Verbindung gesetzt. Bedauerlicherweise hat sich die BA dazu entschieden, nicht das Urteil des Landesarbeitsgerichts abzuwarten, sondern Nägel mit Köpfen zu machen und die bislang eingegangenen und eingehenden Anträge auf Geltendmachung von Zahlungsansprüchen abzulehnen.
Begründung der BA: Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Essens wird, entsprechend der Bewertung des BMI, von der BA nicht geteilt. Eine weitere Begründung erfolgte bislang nicht. Einen Einblick in die Bewertung des BMI wird bis dato nicht gewährt und bleibt somit abzuwarten.
Die BA lehnt die Anträge bereits schriftlich ab. Während Beamtinnen und Beamte gegen den Ablehnungsbescheid im Vorverfahren in Widerspruch gehen können, bleibt betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dann nur noch der Rechtsweg der Klage vor dem Arbeitsgericht.
Die Vorsitzende der vbba-Frauenvertretung Kerstin Adjalian betont in ihrem Statement: „Die Entscheidung der BA benachteiligt Beschäftigte in Elternzeit, die meist Frauen sind, indem ihnen Sonderzahlungen für den Inflationsausgleich verweigert werden. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und verstärkt traditionelle Rollenbilder, die die BA als moderne Arbeitgeberin eigentlich aufbrechen möchte. Die Gleichberechtigung und soziale Gerechtigkeit werden dadurch nicht ausreichend gefördert.“
Die vbba-Frauenvertretung bedauert die Entscheidung der BA, bereits während des laufenden Berufungsverfahrens Anträge von Beschäftigten abzulehnen und bekräftigt die Forderung, auf die Beseitigung bestehender Nachteile bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken.