Rechtsschutz
Was ist Rechtsschutz im Sinne der Rechtsschutzordnung der vbba?
Rechtsschutz ist möglich in Form von Rechtsberatung oder Verfahrensrechtsschutz. Unter Rechtsberatung ist die mündliche oder schriftliche Erteilung eines Rates bzw. einer Auskunft zu verstehen, in Ausnahmefällen auch die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet dagegen die Beratung und Vertretung in einem gerichtlichen (Vor-) Verfahren.
Wie weit geht der Rechtsschutz?
Rechtsschutz kann in Fällen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitglieds stehen. Dazu zählen auch Tätigkeiten als Mitglied einer Personalvertretung, einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung, einer Schwerbehindertenvertretung sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Der gewerkschaftliche Rechtschutz umfasst damit alle dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen und Probleme.
Wann kann Verfahrensrechtsschutz gewährt werden?
Grundvoraussetzung für eine Rechtsschutzzusage der vbba im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzfalles. D. h., nach juristischer Einschätzung muss tendenziell davon ausgegangen werden können, dass die Klage gewonnen werden kann.
Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn der Rechtsschutzfall (bzw. dessen Ursache) erst nach Erwerb der Mitgliedschaft entstanden ist, das Mitglied den Beitrag in korrekter Höhe zahlt und mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand ist. Die Vereinbarung eines rückwirkenden Beginns der Mitgliedschaft ist nicht zulässig (in vielen anderen Gewerkschaften wird Rechtsschutz erst nach einer mindestens 3-monatigen Mitgliedschaft gewährt).
Schadet eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit?
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist subsidiär! Das bedeutet, dass die vbba keine Rechtsschutzzusage erteilt, wenn eine private Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen wird oder wenn der Dienstherr oder Arbeitgeber im Rahmen der dienst- oder arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.
Was ist zu tun, um eine Rechtsschutzzusage zu erhalten?
Rechtsschutz setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der mit den persönlichen Daten sowie insbesondere einer umfassenden Darstellung des konkreten Rechtsschutzbegehrens zu versehen ist. Zugleich müssen sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtschutzfall stehen in Kopie beigefügt werden.
Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz (PDF, Stand: 06.02.2023)
Wie ist der weitere Gang des Verfahrens?
Das bei jeder örtlichen Gruppe erhältliche Antragsformular sollte unter Beifügung aller bislang angefallenen Schreiben unverzüglich über die örtliche vbba-Gruppe und die vbba-Landesgruppe an die Bundesgeschäftsstelle weitergeleitet werden.
Worauf ist bei der Antragstellung besonders zu achten?
Sind Widerspruchs- oder Klagefristen zu beachten, kommt es entscheidend darauf an, sofort nach Erhalt des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides zu reagieren und den Rechtsschutzantrag unverzüglich, am besten per E-Mail oder FAX, weiterzuleiten.
Kann auch ein Rechtsanwalt nach Wahl bestellt werden?
Die vbba bedient sich bei der Durchführung des Rechtsschutzes in der Regel der Dienstleistungszentren des dbb beamtenbund und tarifunion (DLZ). Kosten für die Einschaltung privater Rechtsanwälte werden nur übernommen, wenn hierfür vor Beauftragung des Rechtsanwaltes eine entsprechende Entscheidung des Bundesleitung vorliegt.
Wie arbeiten die DLZ des dbb?
Die vbba unterrichtet das DLZ über die Rechtsschutzzusage und übersendet alle vorgelegten erforderlichen Unterlagen. Nach Eingang des Rechtsschutzfalles nimmt das DLZ umgehend Kontakt mit dem Mitglied auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Im Regelfall erfolgt eine Eingangsbestätigung.
Wer trägt die anfallenden Kosten?
Rechtsberatung durch die vbba und Verfahrensrechtsschutz durch die DLZ sind für alle Mitglieder kostenlos. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt. Dies betrifft ggf. auch die Kosten erforderlicher Sachverständigengutachten und die Gebühren des gegnerischen Anwalts. Wird in Abstimmung mit der Bundesleitung ein Rechtsanwalt nach Wahl tätig, ist demgegenüber ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Gesamtkosten, höchstens aber ein Betrag in Höhe von 50 € durch das Mitglied zu tragen.