Vaterschaftsurlaub / Freistellung
Urteil des VG Köln (nicht rechtskräftig) – Ansprüche vorsorglich geltend machen
Die Frage eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs bzw. einer Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile bei Beamtinnen und Beamten ist weiterhin rechtlich nicht abschließend geklärt. Grundlage ist die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie von 2019, die einen zehntägigen Vaterschaftsurlaub vorsieht. Deutschland hat diese Regelung bislang nicht ausdrücklich umgesetzt und verweist auf Elternzeit und Elterngeld. Diese Auffassung ist umstritten. Im September 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung einem Bundesbeamten unmittelbar aus EU-Recht einen Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub zugesprochen, da die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde.
Beamtinnen und Beamten mit Geburten ab dem 3. August 2022 wird empfohlen, mögliche Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Rückwirkende Ansprüche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn bereits eine Freistellung oder Erholungsurlaub beantragt oder die fehlende Freistellung gerügt wurde. Für Geburten zwischen dem 3. August und dem 31. Dezember 2022 müssen verjährungshemmende Maßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 ergriffen werden.
Das Urteil des VG Köln betrifft zwar einen Bundesbeamten, könnte aber bei Rechtskraft auch Bedeutung für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben. Die Rechtslage ist jedoch noch offen. Entscheidend sind die tariflichen Ausschlussfristen: Ansprüche müssen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Daher kommen nur künftige Geburten oder Geburten in den letzten sechs Monaten in Betracht. Tarifbeschäftigten wird deshalb empfohlen, vorsorglich einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub zu stellen und bei Ablehnung gegebenenfalls Erholungsurlaub zu nehmen.
Für künftige Geburten wird empfohlen, ab der Geburt einen Antrag auf die zehntägige Freistellung zu stellen und bei Ablehnung Widerspruch einzulegen.