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Finanzielle Nachteile vermeiden
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre abgesenkt worden. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht wird sich erneut mit dieser Frage beschäftigen (Az. 2 BvR 646/14).
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Auswirkungen auf den Familienzuschlag in der Besoldung von Beamtinnen und Beamten und auf die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 10 TVÜ-BA. Dieser Kinderzuschlag wurde oder wird gewährt, wenn bei der Überleitung in den neuen Tarifvertrag nach dem vorher gültigen MTA im Jahr 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile bezogen wurden.
Es wird empfohlen, mit den entsprechenden Mustern Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. Kinderzuschlag nach § 10 TVÜ-BA mit der Bitte um Verzicht auf die Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen. Daneben sollte Kindergeld ggf. erneut beantragt und gegen die Kindergeld bzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.