Juni-Ausgabe Corona
Information der HPR-Fraktion
Insbesondere zwei Themen wurden und werden von den Kolleginnen und Kollegen häufig nachgefragt:
Zum einen, wie es mit der Zertifizierung der LBB-/Reha-Beraterinnen und Berater nun weitergeht und – ganz aktuell – wie es sich mit den Servicezeiten der örtlichen Sammelrufkreise verhält.
Diese Woche fand eine weitere Corona-Sondersitzung des HPR via Skype statt. Beide Fragestellungen lassen sich nach dieser Sondersitzung nunmehr zufriedenstellend beantworten.
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in Krisenzeiten von Covid19 -
Auslaufen der zeitlichen Befristung bzgl. der Servicezeiten (§ 2 Abs. 2 der DV-Covid19)
Die Servicezeiten für die Telefonie (zum Beispiel in den vor Ort eingerichteten Sammelrufkreisen für Arbeitnehmeranliegen) sind bis 30.06.2020 auf 08:00 bis 18:00 Uhr festgelegt. Diese Regelung läuft aus. Es ist keine zentrale Verlängerung (und Anpassung der DV-Covid19) geplant.
Wir haben viele Rückmeldungen und Anfragen bekommen, dass die örtlichen Sammelrufnummern insbesondere in den Randzeiten teilweise kaum noch von den Kunden genutzt werden. Hier scheint es jedoch unterschiedliche Erfahrungen zu geben. Insofern ist es konsequent, die Steuerung der Servicezeiten auf die örtliche Ebene zu verlagern. So können die Geschäftsleitungen und die jeweiligen Personalräte flexibel auf die Gegebenheiten reagieren. Das begrüßen wir und fordern vor Ort ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Interessen unserer Beschäftigten.
Weisung zur Änderung der Voraussetzungen für den dauerhaften Ansatz auf den Dienstposten
„Berufsberater/in in der BA“ und „Berater/in Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“
Corona bedingt werden die bisherigen Regelungen zur Beratungszertifizierung angepasst. Einer entsprechenden Weisung hat der HPR in seiner 13. HPR-Corona-Sondersitzung zugestimmt.
Sehr erfreulich ist, dass es – wie wir es gefordert haben – für viele der bisher nur vorübergehend angesetzten Berufs- und Reha-Beraterinnen und -Berater nun einen sofortigen Daueransatz gibt. Damit sind nun auch kurzfristig Beförderungen nach A11 für die A10-Beamtinnen und -Beamten in dieser Personengruppe möglich.
Beraterinnen und Berater, die entsprechend der bisher geltenden Weisungen aufgrund des Wegfalls ihres bisherigen Dienstpostens unter Verzicht auf eine Stellenausschreibung zum 01.09.2019 auf dem neuen Dienstposten „Berufsberater/in in der BA“ oder zum 01.01.2020 auf dem neuen Dienstposten „Berater/in Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ vorübergehend beauftragt wurden, werden mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Weisung dauerhaft angesetzt.
Der Daueransatz erfolgt mit der Auflage, die Beratungszertifizierung innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der ersten Qualifizierungsmaßnahme, bis spätestens 31.12.2025, zu erwerben.
Die Internen Service werden die Weisung vor Ort nun umsetzen. Um weitere finanzielle Nachteile insbesondere bei den Beamtinnen und Beamten in A10 zu vermeiden, sollten diese ggf. eigeninitiativ kurzfristig auf ihren zuständigen IS Personal zugehen, damit z.B. die Beförderungsurkunden möglichst noch im Juni ausgehändigt werden.
Ab dem 01.09.2019 im Rahmen eines regulären Stellenbesetzungsverfahrens neu beauftragte Beraterinnen und Berater werden wie bisher erst nach Erwerb der Beratungszertifizierung (innerhalb von 3 Jahren) dauerhaft angesetzt. Um auch hier einen zeitnahen dauerhaften Ansatz (und bei Beamtinnen und Beamten eine baldmögliche Beförderung) zu ermöglichen, stellt die BA ausreichende Zertifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Startbeginn des Pflichtmoduls verschiebt sich auf Dezember 2020.
Die Anzahl der Teilnehmenden der ersten Welle wird jedoch deutlich verringert, dabei wird allen verbeamteten Beraterinnen und Beratern in A10 vorrangig die Teilnahme an der ersten Welle ermöglicht. Bei einer nicht erfolgreichen Kompetenzfeststellung ist zudem eine Wiederholung nur für den Erwerb von ECTS-Punkten erforderlich.