Verfassungsgericht kippt Teile des Sanktionsrechts im SGB II
Das Bundesverfassungsgericht hat am 05.11.19 entschieden, dass Sanktio-nen, die über eine 30-prozentige Kürzung hinausgehen, verfassungswidrig sind. Aus Sicht der vbba ist die Entscheidung des Verfassungsgerichts zu respektieren, wenngleich sich bei den Praktikern eine gewisse Skepsis bzw. Unsicherheit über die möglichen Folgen der Entscheidung für die künftige Tätigkeit im SGB II breitgemacht hat.
Angesichts der sofort aufkommenden Forderungen nach einem völligen Verzicht auf Sanktionen aus diversen politischen Lagern ist es aus unserer Sicht zu begrüßen, dass das Gericht den Grundgedanken des „Fördern und Fordern“ nicht einseitig nur auf die Förderung reduziert hat. Entgegen vielen medialen Verlautbarungen ist das SGB II bislang ein Erfolgsmodell und hat maßgeblich zum aktuellen, niedrigen Stand der Arbeitslosigkeit in Deutschland beigetragen.
So sinnvoll auch die Abkehr von der starren Sanktionsregelung insgesamt erscheint, bleibt jedoch die Befürchtung, dass die vom Gericht ins Spiel gebrachten Ermessensentscheidungen den Verwaltungsaufwand mal wieder deutlich erhöhen und die Fehleranfälligkeit von Sanktionsentscheidungen steigt, mit den allseits bekannten Folgen. Entbürokratisierung sieht anders aus.
Letztendlich ist damit wieder einmal ein Belastungsanstieg für unsere Kolleginnen und Kollegen durch die erhöhte Komplexität zu erwarten. Wir werden die Verantwortlichen darauf klar hinweisen, wenn künftig wieder Effizienzgewinne und kw-Vermerke ausgewiesen werden sollten.