Ihre Gewerkschaft
28.04.2022

Ukrainische Flüchtlinge – Betreuung durch die Jobcenter

Zufriedenstellende Dienstleistung erfordert verlässliche Personaldecke

Wir begrüßen die Entscheidung der Politik, dass Flüchtlinge aus der Ukraine ab dem 1. Juni Leistungen nach dem SGB II erhalten können. Die Kolleginnen und Kollegen in den Jobcentern haben mehrfach gezeigt: „Wir können Krise!“. Bereits in den Jahren 2015 bis 2017 haben sich die Jobcenter erfolgreich auf die schnelle Leistungsgewährung und integrative Beratung eingestellt und sind daher für die anstehenden Aufgaben gewappnet. Zum jetzigen Zeitpunkt sind offiziell mehr als 366.000 Menschen in Deutschland erfasst. Es kommt also viel Arbeit auf die Jobcenter zu.

Aktuell finden die Planungen für das Personalhaushaltsaufstellungsverfahren für das Jahr 2023 statt. Aus unserer Sicht ist es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, valide und realistische Prognosen zum benötigten Personal zu treffen, da bislang keine Zahlen vorliegen, wie viele Flüchtlinge in die Regionen verteilt werden. Auch die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Pandemie und den Krieg in der Ukraine enorm risikobehaftet, dies gilt es zu berücksichtigen.

Als Fachgewerkschaft fordern wir daher:

  • Den gemeinsamen Einrichtungen muss es ermöglicht werden, einen begründeten nachträglichen Personalbedarf benennen zu können, der dann im Personalhaushalt 2023 auch berücksichtigt wird.
  • Die finanzielle Mittelzuteilung für die Jobcenter muss an die erkennbare Situation angepasst werden - eine Bemessung anhand von Jahresdurchschnittswerten hilft hier nicht.
  • Die deutlich gestiegenen Kosten (Mieten, Nebenkosten, Dienstleistungen, Personalkosten) müssen bei der Mittelzuteilung berücksichtigt werden.

Die aus der Vergangenheit bekannte Maßnahme Ermächtigungen für so genannte „Monatskräfte“ zu nutzen, hilft den gemeinsamen Einrichtungen nicht weiter. Des Weiteren muss der vielerorts geforderte Stellenabbau ausgesetzt und bestehende KW-Vermerke überprüft werden. Die zur Amtshilfe bei anderen Dienststellen eingesetzten Beschäftigten der Jobcenter müssen umgehend zurückgeholt werden.

vollständiges SGB II aktuell vom 28.04.2022