Beiträge

Beitragssatzhöhen vbba ab 01.07.2014
Personengruppe monatl. Beitrag
Beamter/in, Ruhestandsbeamt(er)/in, Rentner/in 9,00 EUR
Arbeitnehmer/in TE VIII bis TE V 10,50 EUR
Arbeitnehmer/in TE IV bis III 13,00 EUR
Arbeitnehmer/in ab TE II und höher 15,00 EUR
Azubi / Studierende 3,00 EUR
ermäßigter Beitragssatz
(Teilzeitbeschäftigung unter 25 h wöchentlich außer Altersteilzeit, Elternzeit, Bezug von Alg oder Bürgergeld)
6,00 EUR
Hinterbliebene 3,00 EUR

* Wird zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bzw. des Rentenbeginns der ermäßigte Beitragssatz rechtmäßig gezahlt, gilt dieser während der Rente / des Ruhestands fort.

Bei Teilzeit bitte jeweils schriftlich mitteilen, wenn die Grenze von 25 Stunden über- oder unterschritten wird.

Bei Elternzeit / Alg / Bürgergeld wird der Beitrag auf schriftliche Mitteilung (ggf. E-Mail) frühestens ab dem Folgemonat reduziert.

Beitragssatzhöhen TVöD zum TV-BA
TVöD TV-BA Beitrag zur vbba
EG 5 bis EG 9a TE VIII bis V 10,50 EUR
EG 9b bis EG 12 TE IV bis III 13,00 EUR
EG 13 TE II und höher 15,00 EUR

Beiträge ab 1. Januar 2027

Personengruppe monatl. Beitrag
Nachwuchskraft
(Auszubildende, Studierende)
4,00 EUR
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
(TV-BA: TE VIII bis TE V; TVöD: E5 bis E9a)
12,00 EUR
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
(TV-BA: TE IV bis TE III; TVöD: E9b bis E12)
15,00 EUR
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
(TV-BA: ab TE II; TVöD: ab E13)
18,00 EUR
Beamtin/Beamter 11,00 EUR
Ermäßigter Beitragssatz *)
(bei Teilzeitbeschäftigung unter 25 h/Woche (außer Altersteilzeit), während der Elternzeit, des Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Grundsicherung)
8,00 EUR
Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter **)
Rentnerin/Rentner **)
10,00 EUR
Hinterbliebene 4,00 EUR

*) Bei Teilzeit ist vom Mitglied in Textform jeweils mitzuteilen, wenn die Grenze von 25 Stunden/Woche erreicht bzw. über-/ unterschritten wird.

Die Beitragsreduzierung bei Elternzeit erfolgt nicht, wenn während der Elternzeit eine Beschäftigung ab 25 Stunden/Woche vorliegt. Eine Reduzierung des Beitrags während der Elternzeit bzw. während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Grundsicherung erfolgt nach Mitteilung in Textform ab dem Folgemonat.

 

**) Wird zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bzw. des Rentenbeginns der ermäßigte Beitragssatz rechtmäßig gezahlt, gilt dieser während der Rente/ des Ruhestands fort.